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   BSG, 18.06.1968 - 3 RK 11/65   

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BSG, 18.06.1968 - 3 RK 11/65 (https://dejure.org/1968,1824)
BSG, Entscheidung vom 18.06.1968 - 3 RK 11/65 (https://dejure.org/1968,1824)
BSG, Entscheidung vom 18. Juni 1968 - 3 RK 11/65 (https://dejure.org/1968,1824)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 28, 111
  • MDR 1968, 958
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 22.09.1965 - 1 RA 165/62

    Beanstandung von Versicherungsbeiträgen - Wirkung der Beanstandung - Berichtigung

    Auszug aus BSG, 18.06.1968 - 3 RK 11/65
    Die Versicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben deshalb bei ihren Entscheidungen von dem "Tatbestand" der Eintragung des Arbeitgebers in die Handwerksrolle und seiner Mitgliedschaft in einer Handwerksinnung auszugehen (sog. Tatbestandswirkung; vgl. BVerwG a.a.O.; BSG 24, 13, 15, Urteil vom 31.1./18.03.1968, 12 RJ 36/66; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 17. Aufl., § 250 RVO, Anm. 3 h und Anm. 6 mit weiteren Nachweisen).

    Ob eine Eintragung in die Handwerksrolle ausnahmsweise dann nicht beachtet zu werden braucht, wenn die Eintragung nichtig ist, kann hier offen bleiben (vgl. dazu BSG 24, 13, 15).

    Unbenommen bleibt dabei der Klägerin, an die Handwerkskammer oder deren Aufsichtsbehörde mit dem Ziel heranzutreten, die als unrichtig angesehene Eintragung von Amts wegen berichtigen zu lassen (BSG 24, 13).

  • BSG, 20.12.1962 - 3 RK 31/58

    Streit über die Mitgliedschaft zu einer BKK oder AOK bei verschiedenen

    Auszug aus BSG, 18.06.1968 - 3 RK 11/65
    Entgegen ihrem Feststellungsbegehren, das die Vorinstanzen mit Recht für zulässig gehalten haben (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, BSG 18, 190), gehören die krankenversicherungspflichtig Beschäftigten der beigeladenen Firma nicht zu ihr, sondern zu der beklagten IKK.
  • BSG, 14.12.1965 - 2 RU 113/63
    Auszug aus BSG, 18.06.1968 - 3 RK 11/65
    Im vorliegenden Fall kann von einer solchen Nichtigkeit nicht die Rede sein; Selbst wenn nämlich die Inhaberin der beigeladenen Firma nach den Vorschriften der Handwerksordnung nicht als "Nachfolgerin" in die Handwerksrolle eingetragen werden durfte, wie die Klägerin meint, wäre die gleichwohl erfolgte Eintragung deswegen nicht nichtig; denn ein etwaiger Rechtsfehler ist nicht so offensichtlich, daß er sich schon bei einiger Aufmerksamkeit ohne weiteres aufdrängt (vgl. zu den rechtlichen Merkmalen der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes BSG 24, 162).
  • BVerwG, 24.09.1965 - VII C 184.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 18.06.1968 - 3 RK 11/65
    Das bedeutet, daß mit der Löschung in der Handwerksrolle jetzt kraft Gesetzes nicht nur die Handwerkereigenschaft, sondern auch eine bisherige Mitgliedschaft in einer Innung endet (BVerwG 22, 73 = DOK 1966, 259 mit Literaturnachweisen).
  • BSG, 31.01.1968 - 12 RJ 36/66

    Zuständiger Versicherungsträger - Rentenversicherung der Arbeiter - Eintragung in

    Auszug aus BSG, 18.06.1968 - 3 RK 11/65
    Die Versicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben deshalb bei ihren Entscheidungen von dem "Tatbestand" der Eintragung des Arbeitgebers in die Handwerksrolle und seiner Mitgliedschaft in einer Handwerksinnung auszugehen (sog. Tatbestandswirkung; vgl. BVerwG a.a.O.; BSG 24, 13, 15, Urteil vom 31.1./18.03.1968, 12 RJ 36/66; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 17. Aufl., § 250 RVO, Anm. 3 h und Anm. 6 mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 06.10.1981 - 9 RVs 3/81

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - Fernmeldegebühren -

    Wenn verschiedene Verwaltungsbehörden über den gleichen Tatbestand im Hinblick auf unterschiedliche Rechtsfolgen befinden, mag allgemein die eine Entscheidung nicht für die andere verbindlich sein (BFHE 58, 172; 58, 728; 59, 240; BVerwGE 6, 42; 15, 332, 334f.; 21, 33, 35 ff.; 34, 90, 91 f.; 35, 316, 317 f.; BSG SozR Nrn. 7 und 9 zu § 1311 RVO; BSGE 28, 111, 113 = SozR Nr. 6 zu § 250 RVO; BSGE 34, 289, 291 = SozR Nr. 13 zu § 19 BVG; BSGE 37, 135, 136 = SozR 2200 § 250 Nr. 1; BSGE 38, 232, 233 f. = SozR 5850 § 41 Nr. 2; BSGE 38, 236, 237 = SozR 5850 § 41 Nr. 3; BSGE 42, 264, 266 = SozR 7350 § 19 Nr. 3; BSGE 44, 25, 27 f. = SozR 5800 § 1 Nr. 1; SozR 3100 § 72 Nr. 2; SozR 2200 § 176c Nr. 3; 2200 § 381 Nr. 5).
  • BSG, 22.04.1986 - 8 RK 4/85

    Aufnahme in eine Trägerinnung - Innungskrankenkasse - Handwerkliche Tätigkeit -

    Haben die Innungsorgane den Inhaber des Betriebes als Innungsmitglied aufgenommen, so kann von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn der Aufnahmeakt nichtig ist, festgestellt werden, daß die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Innung gefehlt haben (BSGE 28, 111, 113; 37, 135, 136).

    Dies gilt insbesondere auch insoweit, als 5 58 Abs. 1 Hw0 iVm S 1 Abs. 1 Satz 1 Hw0 für die Mitgliedschaft bei einer Innung die Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzt (vgl BSGE 28, 111, 112; dazu Siegert/Musielak, Das Recht des Handwerks, Kommentar, 2. Aufl, 5 58 RdNr 2).

    Der Senat läßt die Frage offen, ob in diesem Zusammenhang zu unterscheiden ist zwischen einer von Anfang an bestehenden oder erst später (vgl hierzu BVerWGE 22, 73, 74: Löschung in der Handwerksrolle führt automatisch zur Beendigung der Innungsmitgliedschaft; BSGE 28, 111, 112; 5 aber auch Siegert/ Musielak, % 58 RdNr 8: Ausschluß aus der Innungsmitgliedschaft muß in der Satzung gemäß 5 55 Abs. 2 Nr. 3 Hw0 vorgesehen werden) eintretenden Nichtigkeit.

  • BSG, 06.11.1985 - 8 RK 42/84

    Eintragung in die Handwerksrolle - Mitgliedschaft bei der Trägerinnung -

    Sie hat für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Tatbestandswirkung, dh das Gericht muß bei seiner Entscheidung von der Eintragung in die Handwerksrolle als einer Tatsache ausgehen, es sei denn, die Eintragung ist wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit nichtig (vgl hierzu BSGE 28, 111, ll3; 37, 135, 1363 Urteil des erkennenden Senats vom 28. Februar 1985 8 RK "0/83 - BVerwGE 22, -.

    stellt werden, daß die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Handwerksinnung (vgl % 58 Hw0) gefehlt haben (BSGE 28, 111, 113; 37, 135, 136).

  • LSG Hessen, 08.10.1980 - L 8 KR 793/77

    Mitgliederkreis; Allgemeine Ortskrankenkasse; Zugehörigkeit;

    Somit ergebe sich, daß die Eintragung in die Handwerksrolle offensichtlich zu Unrecht weiterbestehe (vgl. BSGE 24, 13, 15; 28, 111; 37, 135).

    Ihre positive Entscheidung haben die Sozialgerichte grundsätzlich ohne weitere Prüfung hinzunehmen und wie eine Tatsache ihrer Entscheidung zugrunde zu legen; entsprechendes gilt für die Entscheidung der Innungsorgane über die Aufnahme in eine Trägerinnung (BSG, Urt. v. 22.2.1974, 3 RK 88/72 in BSGE 37, 135; Urt. v. 22.9.1965, 1 RA 165/62 in BSGE 24, 15; Urt. v. 18.6.1968, 3 RK 11/65 in BSGE 22, 111; Urt. v. 26.5.1977, 12/3 RK 29/75; Hess. LSG, Urt. v. 28.3.1979, L-8/Kr-1228/77).

  • BSG, 16.02.1982 - 8 RK 4/81

    Handwerksrolle; Innungskrankenkasse; Zugehörigkeit zu einer Kasse; Größe des

    Die Vorderrichter haben sich deshalb zutreffend an die von der Revision angeführte ständige Rechtsprechung des BSG (BSGE 24, 13, 15; 28, 111, 113; 37, 135, 136) gehalten, wonach sie an die Eintragung in die Handwerksrolle gebunden sind.
  • BSG, 22.02.1974 - 3 RK 88/72

    Vorliegen eines selbstständigen Betriebes oder nur eines unselbstständigen Teils

    Ihre positive Entscheidung haben die Sozialgerichte, jedenfalls soweit sie nicht offensichtlich rechtswidrig (nichtig) ist, ohne weitere Prüfung hinzunehmen und wie eine Tatsache ihrer eigenen Entscheidung zugrunde zu legen; entsprechendes gilt für die Entscheidung der Innungsorgane über die Aufnahme in eine Trägerinnung (vgl. BSG 28, 111).
  • BSG, 28.02.1985 - 8 RK 40/83
    Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 18. Juni 1968 - 3 RK 11/62 - BSGE 28, 111 [BSG 18.06.1968 - 3 RK 11/65] = SozR Nr. 6 zu § 250 RVO; Urteil vom 22. Februar 1974, a.a.O.) entschieden, daß der Entschließung der Innungsorgane über die Aufnahme in die Trägerinnung "Tatbestandswirkung" zukommt.
  • BSG, 28.08.1970 - 3 RK 48/69

    Errichtung einer IKK - Zustimmung des Gesellenausschusses - Widerruflichkeit der

    vom 18° Juni 1968, BSG 28, 111 mit weiteren Nachweisen)° Eine inhaltliche Bindungswirkung kann dem genannten Schreiben schon deshalb nicht zukommen, weil es als zwischenbehördliche Äußerung zur Rechtslage kein (feststellender) Verwaltungsakt ist (vglo auch Wolff, aaO S. 87)° Es kann für die Entscheidung dahinstehen, ob die maßgebenden Beschlüsse der Gesellenausschüsse überhaupt unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, ob also die Vorsitzenden der Gesellenausschüsse einzelner Innungen nicht das passive Wahlrecht nach 5 65 Abs° l HwO aF hatten und ob die Mitglieder der Gesellen- ausschüsse möglicherweise nicht jeweils gesondert unter Vorsitz eines Gesellen getagt haben° Auf alle Fälle haben die Gesellenausschüsse später noch einmal ihre Beschlüsse in ordnungsgemäßer, verfahrensrechtlich einWandfreier Form bestätigt, wie das LSG festgestellt hat" Damit sind die etwaigen Mängel geheilt, die jeweiligen Beschlüsse beruhen nicht mehr darauf°.
  • BSG, 10.12.1985 - 8 RK 3/85
    Gericht muß bei seiner Entscheidung von der Eintragung in die Handwerksrolle als einer Tatsache ausgehen, es sei denn, die Eintragung ist wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit nichtig (vgl hierzu BSGE 28, 111, 113; 37, 135, 136; Urteil des erkennenden Senats vom 6. November 1985 - 8 RK H2/8ü - mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.09.1984 - L 16 KR 151/83

    Krankenversicherung; Handwerksrolle; Innung; Tatbestandswirkung; Sozialgericht;

    Die von der Eintragung in die Handwerksrolle und Aufnahme in eine Trägerinnung ausgehende Tatbestandswirkung (vgl dazu ua BSG vom 18.6.1968 3 RK 11/65 = BSGE 28, 111 und BSG vom 22.2.1974 3 RK 88/72 = BSGE 37, 135 sowie BSG vom 16.2.1982 8 RK 4/81 = SozR 2200 § 250 RVO Nr. 8) entzieht den Versicherungsträgern und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auch die Prüfung der Frage, ob handwerkliche oder industrielle Fertigungsweisen (Produktionsmethoden) dem Betrieb das Gepräge geben.
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